LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2006
13 Sa 84/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 290/04

Unsubstantiierte verhaltensbedingte Kündigung bei Unachtsamkeiten während des Kassierens - Abgrenzung von personen- und verhaltendbedingter Kündigung - fehlende Vergleichsangaben zur Schlechtleistung anderer Kassiererinnen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 84/05

DRsp Nr. 2007/14258

Unsubstantiierte verhaltensbedingte Kündigung bei Unachtsamkeiten während des Kassierens - Abgrenzung von personen- und verhaltendbedingter Kündigung - fehlende Vergleichsangaben zur Schlechtleistung anderer Kassiererinnen

1. Bei Schlechtleistungen infolge Unachtsamkeiten während des Kassiervorgangs stellt sich regelmäßig die Abgrenzungsfrage zwischen verhaltens- und personenbedingter Kündigung: Als personenbedingte Gründe sind dabei nur solche Umstände anzuerkennen, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften der Arbeitnehmerin liegenden Störquelle beruhen; dagegen ist grundsätzlich ein Grund im Verhalten anzunehmen, wenn die Arbeitnehmerin ihre mangelnde Leistung steuern kann.2. Wurde die Arbeitnehmerin über 23 Jahre ihren Arbeitspflichten gerecht, ist von einer Steuerbarkeit ihres Tuns auszugehen und die Prüfung an den Maßstäben der verhaltensbedingten Kündigung auszurichten.3. Umstände, die eine auf Schlechtleistungen gestützte Kündigung begründen sollen, können rechtlich nur zugeordnet und auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden, wenn die Leistungsmängel im Einzelnen beschrieben werden; daher ist es zunächst Sache der Arbeitgeberin, zu den Leistungsmängeln dasjenige vorzutragen, was sie wissen kann.