LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2006
3 Sa 362/06
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 1a Abs. 1 § 1b Abs. 1, 2, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10/06

Unsubstantiierter Anspruch auf Übertragung einer Versicherung und Beitragszahlung bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 362/06

DRsp Nr. 2007/9782

Unsubstantiierter Anspruch auf Übertragung einer Versicherung und Beitragszahlung bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 1 a Abs. 1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.2. Mit einer Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung ist in der Regel die (arbeits-) vertragliche Zusage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft verbunden; die Entgeltumwandlung setzt aber voraussetzt, dass für den künftigen Entgeltanspruch bereits eine Rechtsgrundlage besteht, bloße Chancen auf einen höheren Verdienst reichen dazu nicht aus.3. Wird dem Arbeitnehmer anstelle einer noch nicht vereinbarten Gehaltserhöhung eine Versorgungszusage erteilt, liegt keine Entgeltumwandlung vor; dem Nachteil auf Seiten des Arbeitnehmers, bei vorzeitigem Ausscheiden keine finanziellen Vorteile zu haben, steht der Vorteil gegenüber, dass die dann gegebene Form der klassischen betrieblichen Altersversorgung insolvenzgesichert ist.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 1a Abs. 1 § 1b Abs. 1, 2, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages.