Die Zurückweisung des Antrags des beschwerdeführenden Beklagten vom 17.07.2006 (Bl. 59 d.A.) war geboten, weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die Vollstreckung für den Beschwerdeführer einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§
Der gesetzliche Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils" ist durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten mit Geld oder anderen Mitteln bei einem eventuellen Wegfall des Titels gekennzeichnet (vgl. Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. §
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