LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2006
8 Ta 131/06
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 24
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 14/06

Unsubstantiierter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 131/06

DRsp Nr. 2006/28076

Unsubstantiierter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Der gesetzliche Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils" ist durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten mit Geld oder anderen Mitteln bei einem eventuellen Wegfall des Titels gekennzeichnet.2. Erschöpft sich der Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen in Befürchtungen, die in einer vermeintlich schwereren Durchsetzbarkeit von angeblichen Zahlungsansprüchen liegen können, wenn es zur Vollstreckung aus dem mit Einspruch angegriffenen Versäumnis-Urteil kommt, reicht dies zur Begründung eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht aus.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Zurückweisung des Antrags des beschwerdeführenden Beklagten vom 17.07.2006 (Bl. 59 d.A.) war geboten, weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die Vollstreckung für den Beschwerdeführer einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§ 62 Abs. I S. 2 und 3 ArbGG, 719 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der gesetzliche Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils" ist durch fehlende Ausgleichsmöglichkeiten mit Geld oder anderen Mitteln bei einem eventuellen Wegfall des Titels gekennzeichnet (vgl. Koch, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. § 62 ArbGG 60 Rz. 4).