LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2006
10 Sa 328/06
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3208/05

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand gegenüber Vergütungsforderung des Arbeitnehmers bei eindeutiger Tilgungsbestimmung auf Überweisungsträger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 328/06

DRsp Nr. 2007/1127

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand gegenüber Vergütungsforderung des Arbeitnehmers bei eindeutiger Tilgungsbestimmung auf Überweisungsträger

1. Als Schuldner der monatlich fällig werdenden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers obliegt dem Arbeitgeber die Bestimmung, welche der Forderungen des Arbeitnehmers mit der betreffenden Überweisung getilgt werden soll.2. Hat der Arbeitgeber diese Bestimmung mit Angabe des Verwendungszwecks "ABR. 12/02 + Weihnachtsgeld" dahingehend getroffen, dass mit der Zahlung die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung seines Gehaltes für Dezember 2002 und auf Zahlung des Weihnachtsgeldes erfüllt werden sollen, ergibt sich aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keineswegs, dass die Angaben im Verwendungszweck offensichtlich falsch sind oder irrtümlich getätigt wurden und die Zahlung in Wahrheit nach dem Willen des Arbeitgebers das Novembergehalt des Arbeitnehmers betreffen sollte.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2002.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.09.2002 als Bauleiter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich zuletzt vereinbarungsgemäß auf 3.579,14 EUR brutto monatlich.