LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2006
2 Sa 38/06
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 § 139 ; BGB § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1155/05

Unsubstantiierter Parteivortrag zur Berechnung aufrechenbarer Provisionsrückforderungen - fehlende Darlegungen zum Schaden bei ungenehmigter Schaltung von Werbeanzeigen und anschließender Auftragsstornierung durch Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 38/06

DRsp Nr. 2007/1142

Unsubstantiierter Parteivortrag zur Berechnung aufrechenbarer Provisionsrückforderungen - fehlende Darlegungen zum Schaden bei ungenehmigter Schaltung von Werbeanzeigen und anschließender Auftragsstornierung durch Arbeitgeber

1. Hat es die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) unterlassen, gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ein nachvollziehbares Rechenwerk zur Ermittlung des streitigen Provisionsrückzahlungsanspruches darzulegen, können weder die Klägerin und schon gar nicht das Gericht die Richtigkeit des allein genannten Endbetrages auch nur ansatzweise überprüfen.2. Beschließt die Arbeitgeberin im Anschluss an die ungenehmigte Schaltung einer Anzeige durch die Arbeitnehmerin, den Vertrag stornieren zu lassen, lässt sie außer Acht, dass dies grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner möglich ist; geht die Werbeagentur auf dieses Ansinnen nicht ein, ist es die Arbeitgeberin, welche die Nichterfüllung des Vertrages initiiert und damit verhindert, dass die (in der Regel nicht nachteiligen) Werbeanzeigen veröffentlicht werden.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 § 139 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltsansprüche der Klägerin.