LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2006
7 Sa 29/06
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ga 141/05

Unsubstantiierter Verfügungsgrund für Weiterbeschäftigungsantrag eines Gebrauchtwagenverkäufers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 29/06

DRsp Nr. 2006/27762

Unsubstantiierter Verfügungsgrund für Weiterbeschäftigungsantrag eines Gebrauchtwagenverkäufers

1. Nach dem Wortlaut des § 940 ZPO muss die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile "nötig" erscheinen; bei einer Weiterbeschäftigungsverfügung wird der Verfügungsgrund nicht bereits durch den Verfügungsanspruch indiziert.2. Das Tatbestandsmerkmal "nötig" ist dann zu bejahen, wenn ein besonderes objektiv bestehendes Weiterbeschäftigungsinteresse behauptet und glaubhaft gemacht wird.3. Soweit der Verfügungskläger die besondere Eilbedürftigkeit seines Weiterbeschäftigungsantrages mit der Notwendigkeit begründet, er sei als Verkäufer darauf angewiesen, im dauernden Kontakt mit Gebrauchtwagenhändlern zu stehen, um über Preise, Exportbedingungen, Festlegung der Einkaufspreise und Modelle orientiert zu sein und im Übrigen das Erfordernis bestehe, die aufeinander aufbauenden Seminare der Verfügungsbeklagten zu besuchen, rechtfertigt dies nicht die Annahme der Notwendigkeit, weil die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nach gewonnenem Hauptsacheprozess schon im eigenen Interesse in den Stand versetzen wird, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung beanstandungsfrei nachkommen zu können.

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand: