LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
6 Sa 145/18
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 588/17

Untätigkeit des Betriebsrates bei Interessenausgleich wegen BetriebsstilllegungRechtzeitige Konsultation des Betriebsrates bei geplanter Massenentlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 145/18

DRsp Nr. 2019/13693

Untätigkeit des Betriebsrates bei Interessenausgleich wegen Betriebsstilllegung Rechtzeitige Konsultation des Betriebsrates bei geplanter Massenentlassung

Der Betriebsrat muss bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Betriebsänderung nicht von sich aus auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens durch den Arbeitgeber hinwirken. Hat der Betriebsrat schon ein eigenes Sanierungskonzept entwickelt, dann ist davon auszugehen, dass er rechtzeitig über die Sachlage informiert worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 - 2 Ca 588/17- teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Klage auch hinsichtlich des Nachteilsausgleichsanspruchs abgewiesen worden ist.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 5.500,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.

2.

Die Feststellungsklage zur Nichtanrechenbarkeit des Anspruchs des Klägers aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 auf den Nachteilsausgleichsanspruch wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.

III.