LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.03.2008
4 Ta 347/07 (7)
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3066/05

Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 347/07 (7)

DRsp Nr. 2010/7487

Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

1. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erfordert im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden; dabei setzt eine Untätigkeitsbeschwerde nicht voraus, dass es bereits zu einem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verfahrensstillstand gekommen ist. 2. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde reicht es aus, wenn eine über das normale Maß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan wird, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. 3. Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergerichtlicher Rechtsbehelf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt.