1. Die gegen die Verfügung des Beschwerdegerichts vom 13.07.2006 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da gegen Verfügungen und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts - abgesehen vom Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde - kein Rechtmittel gegeben ist (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).
2. Die sofortige Beschwerde ist - wie sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.08.2006 ergibt - in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Diese ist jedoch unbegründet. Das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist unterbrochen.
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