LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2006
4 Ta 830/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 240 Satz 1 ; InsO § 85 ; InsO § 86 Nr. 3 ; InsO § 87 ; InsO § 174 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 180 Abs. 2 ; InsO § 185 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford - 1 (4) Ca 423/05 - 30.05.2005,

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei Insolvenz des Arbeitgebers - Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung - steckengebliebenes Prozesskostenhilfegesuch bei anhängiger Leistungsklage über rückständige Entgeltforderung

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 830/05

DRsp Nr. 2006/19826

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens bei Insolvenz des Arbeitgebers - Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung - steckengebliebenes Prozesskostenhilfegesuch bei anhängiger Leistungsklage über rückständige Entgeltforderung

»1. Um im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei PKH-Gesuchen zu interessengerechten Ergebnissen im Insolvenzfall zu kommen, wird man in der Unternehmensinsolvenz des Arbeitgebers prüfen müssen, ob die geltend gemachten Arbeitnehmeransprüche vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, denn das Hauptsacheverfahren (und damit möglicherweise auch das PKH-Verfahren) wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur dann unterbrochen, wenn es die Insolzenzmasse betrifft. Danach gilt folgendes: 2. Der Arbeitgeber bleibt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO), wenn das Arbeitsverhältnis vor Verfahrenseröffnung endete; das Klageverfahren über den Zeugnisanspruch wird deshalb nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, sondern ist - losgelöst von der Insolvenzeröffnung - gegen den Schuldner (Arbeitgeber) fortzusetzen, das PKH-Verfahren ist ganz normal abzuwickeln.