LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.08.2008
15 TaBV 145/07
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1 ; SGB IX § 94 Abs. 7 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 87/07

Untergang der Schwerbehindertenvertretung wegen Verlusts der Organfähigkeit des Betriebs - Schwerbehindertenvertretung; Organfähigkeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 145/07

DRsp Nr. 2008/19923

Untergang der Schwerbehindertenvertretung wegen Verlusts der Organfähigkeit des Betriebs - Schwerbehindertenvertretung; Organfähigkeit

»Die Schwerbehindertenvertretung geht bei dem Verlust der Organfähigkeit des Betriebs unter, also bei dem Absinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten schwerbehinderten Menschen unter fünf, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn in dem Betrieb nunmehr insgesamt weniger als fünf Arbeitnehmer einschließlich der beschäftigten schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden und der Betrieb auch nicht mit einem anderen Betrieb des Unternehmens zwecks Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung zusammengeschlossen werden kann.«

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 1 ; SGB IX § 94 Abs. 7 S. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Existenz der Antragstellerin.

Der zu 2) beteiligte Arbeitgeber betreibt einen Zeitungszustellbetrieb. Bis zum 30.06.2007 war er mit der Zustellung der B. Zeitung im Raum A-Stadt betraut. Bei ihm war ein Betriebsrat und die antragstellende Schwerbehindertenvertretung gewählt, wobei der Betriebsratsvorsitzende in das Amt der Vertrauensperson gewählt worden war (Wahlbekanntmachung vom 20.04.2006, Bl. 11 d.A.).