LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2021
17 Sa 1110/20
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 S. 1; BGB § 283 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; TV T-ZUG für die Metall- und Elektroindustrie NDS v. 15.02.2018 § 2 Nr. (1);
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 199/20

Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das tarifliche ZusatzgeldSchadensersatz durch Naturalrestitution nur bei Verzug des ArbeitgebersKeine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Verwirklichung des tariflichen FreizeitanspruchsVerteidigung der Erfüllungsunmöglichkeit bei nicht genommenem Freizeitanspruch

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1110/20

DRsp Nr. 2021/10444

Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld Schadensersatz durch Naturalrestitution nur bei Verzug des Arbeitgebers Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Verwirklichung des tariflichen Freizeitanspruchs Verteidigung der Erfüllungsunmöglichkeit bei nicht genommenem Freizeitanspruch

Orientierungssätze: Einzelfall zum Anspruch auf tatsächliche Realisierung der Freistellung nach § 3.13.3 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie vom 15. Februar 2018. Untergang des Anspruchs am Jahresende ohne Rückfall auf das tarifliche Zusatzgeld (A) nach § 2 Ziff. (1) a) TV T-ZUG, wenn er nach erfolgter Freistellung und zeitlicher Festlegung trotz Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum noch im laufenden Kalenderjahr hätte genommen werden können. Kein Schadensersatzanspruch auf Ersatzgewährung im Sinne einer Naturalrestitution sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vor Untergang des Anspruchs in Verzug gesetzt hat.