VG Freiburg - Beschluss vom 10.01.2014
4 K 515/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 6 Abs. 4;

Unterhaltsvorschuss; Kinder- und Jugendhilfe - Unterhaltsvorschussleistungen; Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG; Einstellung von Leistungen; Getrenntleben; Grobe Fahrlässigkeit; Mitteilungspflichten; Merkblatt; Rückforderungsbescheid

VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 515/13

DRsp Nr. 2014/1525

Unterhaltsvorschuss; Kinder- und Jugendhilfe - Unterhaltsvorschussleistungen; Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG; Einstellung von Leistungen; Getrenntleben; Grobe Fahrlässigkeit; Mitteilungspflichten; Merkblatt; Rückforderungsbescheid

Ein faktisches Getrenntleben von Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen stellt kein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dar. Eine Analogie der 2. Alternative von § 1 Abs. 2 UVG bzw. eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf Fälle er Zuzugsbeschränkung kommt nicht in Betracht. Wenn dem Elternteil eines Berechtigten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Behörde ein Merkblatt (über die Voraussetzungen des Leistungsbezugs) übergeben wird, dessen Inhalt (in deutscher Sprache) er nicht versteht, muss er sich um eine Übersetzung bemühen; zumindest muss er der Behörde umgehend mitteilen, dass er den Inhalt des Merkblatts nicht versteht. Andernfalls handelt er grob fahrlässig. Die grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Elternteils ist auch zu Lasten des nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Berechtigten und "Betroffenen" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu berücksichtigen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K., T., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 2; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1;