LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2008
8 Sa 3/08
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 217/07

Unterlassen von Zwischenverdienst und Ablehnung der Prozessbeschäftigung nach fristloser betriebsbedingter Änderungskündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 3/08

DRsp Nr. 2009/3134

Unterlassen von Zwischenverdienst und Ablehnung der Prozessbeschäftigung nach fristloser betriebsbedingter Änderungskündigung

Nach Ausspruch einer (offensichtlich unwirksamen) fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung ist die Weiterbeschäftigung zu den neuen, schlechteren Arbeitsbedingungen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Die Ablehnung eines entsprechenden Prozessbeschäftigungsangebotes stellt kein böswilliges Unterlassen im Sinne der §§ 11 Ziff. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB dar.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 19.09.2007, Aktenzeichen 6 Ca 217/07, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.683,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2006 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 615 S. 2;

Tatbestand: