LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2021
10 SaGa 9/21
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 241 Abs. 2; GeschGehG § 2; GeschGehG § 4 Abs. 1 Nr. 2; GeschGehG § 4 Abs. 2 Nr. 1a; GeschGehG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/21

Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von GeschäftsgeheimnissenVerfügungsgrund bei befürchteter Weitergabe geheimer Geschäftsunterlagen

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 10 SaGa 9/21

DRsp Nr. 2022/7139

Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen Verfügungsgrund bei befürchteter Weitergabe geheimer Geschäftsunterlagen

1. Muss der Verfügungskläger befürchten, dass der Verfügungsgegner Excel-Tabellen und E-Mail-Korrespondenz nutzen oder offenlegen will, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kann er einen Verfügungsanspruch aus § 4 Abs. 2 Nr. 1a und § 6 GeschGehG sowie § 241 Abs. 2 BGB haben. 2. Muss der Verfügungskläger befürchten, dass durch die Weitergabe unternehmensrelevanter sensibler Informationen und Daten die Unternehmenslage in ihrer Marktposition geschwächt oder gefährdet wird, besteht Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend erforderlich.

Tenor