ArbG Detmold, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/21
Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von GeschäftsgeheimnissenVerfügungsgrund bei befürchteter Weitergabe geheimer Geschäftsunterlagen
LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 10 SaGa 9/21
DRsp Nr. 2022/7139
Unterlassung der Offenlegung und Nutzung von GeschäftsgeheimnissenVerfügungsgrund bei befürchteter Weitergabe geheimer Geschäftsunterlagen
1. Muss der Verfügungskläger befürchten, dass der Verfügungsgegner Excel-Tabellen und E-Mail-Korrespondenz nutzen oder offenlegen will, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kann er einen Verfügungsanspruch aus § 4 Abs. 2 Nr. 1a und § 6 GeschGehG sowie § 241 Abs. 2BGB haben.2. Muss der Verfügungskläger befürchten, dass durch die Weitergabe unternehmensrelevanter sensibler Informationen und Daten die Unternehmenslage in ihrer Marktposition geschwächt oder gefährdet wird, besteht Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940ZPO. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend erforderlich.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.