A.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen ohne vorherige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Betriebsrat repräsentiert deren Belegschaft. Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2000 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen "Tronc- und Gehaltstarifvertrag" (nachfolgend: TGT), der u.a. Regelungen über das Gehalt, die Verwendung der Tronceinnahmen und die Stellenstruktur der Arbeitgeberin umfasst. § 5 TGT enthält unter der Überschrift "Stellenbeschreibung und Stellenbeschränkung" folgende Bestimmungen:
"Die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen sind nicht abschließend, sondern zeigen lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Position.
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