LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2005
4/18/5 TaBV 47/05
Normen:
BetrVG § 2 § 23 § 87 § 95 § 99 § 100 § 101 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 173
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/04

Unterlassung künftiger Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei Einstellungen und Versetzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 4/18/5 TaBV 47/05

DRsp Nr. 2006/19747

Unterlassung künftiger Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei Einstellungen und Versetzungen

»Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG in Zusammenhang mit Einstellungen und Versetzungen begründet einen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung zukünftiger gleichartiger Verletzungshandlungen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 2 § 23 § 87 § 95 § 99 § 100 § 101 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen ohne vorherige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Spielbank. Der Betriebsrat repräsentiert deren Belegschaft. Die Arbeitgeberin schloss im Jahr 2000 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen "Tronc- und Gehaltstarifvertrag" (nachfolgend: TGT), der u.a. Regelungen über das Gehalt, die Verwendung der Tronceinnahmen und die Stellenstruktur der Arbeitgeberin umfasst. § 5 TGT enthält unter der Überschrift "Stellenbeschreibung und Stellenbeschränkung" folgende Bestimmungen:

"Die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen sind nicht abschließend, sondern zeigen lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen Position.