LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2006
8 Sa 252/06
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 611 § 823 Abs. 1 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1264/05

Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbewiesene Behauptung der Verbreitung pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz - unsubstantiierter Wahrheitsbeweis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 252/06

DRsp Nr. 2007/1123

Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbewiesene Behauptung der Verbreitung pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz - unsubstantiierter Wahrheitsbeweis

1.Das Persönlichkeitsrecht ist nicht allein auf die Privatsphäre beschränkt sondern garantiert die erforderliche Freiheit bei der Darstellung der eigenen Person gegenüber Dritten, mithin auch gegenüber dem Arbeitgeber.2. Bei Unterlassungsklagen steht (anders als bei Widerrufs- und Schadensersatzklagen) lediglich das Recht zur künftigen Wiederholung einer Äußerung im Streit; bei Äußerungen unter Arbeitskollegen und im Betrieb geht es nicht allein um den bloßen Ehrenschutz des Arbeitnehmers sondern auch um dessen soziale Identität.3. Wer eine ehrenrührige Tatsache über eine andere Person behauptet, unterliegt einer erweiterten Darlegungslast; kommt der sich Äußernde dieser Darlegungslast in Form präziser Angaben (zu Zeit, Ort und Umständen der behaupteten Verhaltensweise) nicht nach, wird die umstrittene Äußerung als unwahr behandelt.

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 611 § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - um die Verpflichtung des Beklagten bestimmte Behauptungen gegenüber Dritten zu unterlassen.