BAG - Beschluß vom 20.04.1999
1 ABR 72/98
Normen:
BGB §§ 823, 1004 ; BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu Art. 9 GG
AuA 1999, 515
BAGE 91, 210
BB 1999, 1012
BB 1999, 1657
DB 1999, 1555
DB 1999, 913
JuS 2000, 306
NJW 1999, 3281
NZA 1999, 887
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1/97
ArbG Freiburg, vom 12.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 7/96

Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

BAG, Beschluß vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 72/98

DRsp Nr. 1999/9088

Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

»1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen., 2. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird. 3. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (ständige Rechtsprechung). Diese kann gegebenenfalls auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt. 4. Die Verfahrensart, in der ein solcher Unterlassungsanspruch zu verfolgen ist, muß zwar hier nicht geklärt werden, der Senat neigt aber zu der Ansicht, daß das Beschlußverfahren geboten ist, wenn der Betriebsrat in irgendeiner Form bei der Schaffung oder Realisierung der betrieblichen Einheitsregelung aktiv beteiligt war.