I. Die Beteiligten streiten um die Bedeutung einer zwischen ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bei der Anwendung eines Zeitdatenmanagement-Systems.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) richtete in ihren Betrieben ein Zeitdatenmanagement-System mit der teilweise auf das Unternehmen angepassten Standardsoftware T ein, wobei das Trägersystem besteht aus einem in ihrem Rechenzentrum Kelsterbach installierten zentralen Rechner sowie aus den in den Betrieben eingerichteten Zeiterfassungsterminals und Bearbeitungsterminals der Zeitbeauftragten, die mit dem zentralen Rechner online verbunden sind.
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