LAG Köln - Beschluss vom 21.02.2006
9 TaBV 34/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 106
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 188/04

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates aus Betriebsvereinbarung über Einführung eines elektronischen Zeitdatenmanagement-Systems - keine abredewidrige Verwendung gespeicherter Daten zur Verhaltenskontrolle

LAG Köln, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 34/05

DRsp Nr. 2007/1046

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates aus Betriebsvereinbarung über Einführung eines elektronischen Zeitdatenmanagement-Systems - keine abredewidrige Verwendung gespeicherter Daten zur Verhaltenskontrolle

»Ansprüche des Betriebsrats aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Einführung eines elektronischen Zeitdatenmanagement-Systems, dass die gespeicherten Daten über Arbeitsbeginn und Arbeitsende nicht zur Verhaltenskontrolle, insbesondere nicht zur Begründung von Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen verwandt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Bedeutung einer zwischen ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bei der Anwendung eines Zeitdatenmanagement-Systems.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) richtete in ihren Betrieben ein Zeitdatenmanagement-System mit der teilweise auf das Unternehmen angepassten Standardsoftware T ein, wobei das Trägersystem besteht aus einem in ihrem Rechenzentrum Kelsterbach installierten zentralen Rechner sowie aus den in den Betrieben eingerichteten Zeiterfassungsterminals und Bearbeitungsterminals der Zeitbeauftragten, die mit dem zentralen Rechner online verbunden sind.