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Die Antragsgegnerin unterhält einen Klinikbetrieb mit Rheumakrankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken in A-Stadt. Sie beschäftigt ca. 240 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der dort gebildete und aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender ist der bei der Antragsgegnerin als Arzt beschäftigte Dr. U. Dieser ist, ebenso wie der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, halbschichtig von der Arbeit freigestellt.
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