LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2006
10 TaBV 68/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 37 Abs. 2 § 38 § 78 ; BGB § 242 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/05

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 68/05

DRsp Nr. 2007/306

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 37 Abs. 2 § 38 § 78 ; BGB § 242 § 1004 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin unterhält einen Klinikbetrieb mit Rheumakrankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken in A-Stadt. Sie beschäftigt ca. 240 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der dort gebildete und aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender ist der bei der Antragsgegnerin als Arzt beschäftigte Dr. U. Dieser ist, ebenso wie der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, halbschichtig von der Arbeit freigestellt.