LAG Thüringen - Beschluss vom 18.08.2003
1 Ta 104/03
Normen:
BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
ZIP 2004, 1118
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 3/03

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 1 Ta 104/03

DRsp Nr. 2003/15553

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

»1. Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern (Bestätigung der Kammerrechtsprechung - vgl. Beschluss vom 26.09.2000 - 1 TaBV 14/00). 2. Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke bei Personalabbau in Stufen - hier Sonderproblem: Schwellenwert des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich nach der Novellierung nicht mehr auf die im Betrieb, sondern auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ;

Gründe:

I)

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren des antragstellenden Betriebsrats.