LAG Hamm - Beschluss vom 28.08.2003
13 TaBV 127/03
Normen:
BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 24
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 BVGa 3/03 - 06.08.2003,

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 13 TaBV 127/03

DRsp Nr. 2003/14246

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

»Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Änderung der früheren Rechtsprechung der Kammer).«

Normenkette:

BetrVG § 111 ;

Gründe:

I

Der Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, die Ausgliederung eines Betriebsteils bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs zu unterlassen.

Der Arbeitgeber betreibt eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke. Er beschäftigt regelmäßig etwa 108 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat.