BAG - Beschluß vom 06.12.1994
1 ABR 30/94
Normen:
BetrVG §§ 99, 100, 101, 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972
BAGE 78, 379
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 37
NZA 1995, 488
SAE 1996, 137
AuA 1996, 68
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Beschluß vom 23. November 1993 - 16 (6) TaBV 50/93 ,
ArbG Braunschweig, vom 15.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 67/92

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

BAG, Beschluß vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 30/94

DRsp Nr. 1995/4454

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

»Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Versetzungen ist jedenfalls dann insgesamt unbegründet, wenn er so global gefaßt ist, daß er Fallgestaltungen umfaßt, in denen der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 1 BetrVG Personalmaßnahmen vorläufig ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen kann.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 100, 101, 23 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen kann, einen zwischen verschiedenen Verkaufsabteilungen wechselnden Einsatz des Personals zu unterlassen, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Möbelhaus. Dieses ist in sieben Verkaufsbereiche (Heimtextilien, Lampen, SB-Mitnahmemöbel, Großmöbel, Küchenmöbel, Boutique und Kasse/Information) untergliedert. Jeder Mitarbeiter ist einem dieser Bereiche zugeordnet. Häufig werden Arbeitnehmer allerdings zur Aushilfe in einem anderen als ihrem Stammbereich eingesetzt. Diese Einsätze dauern im Regelfall nicht länger als einen Monat. Der Betriebsrat wird hierbei nicht beteiligt.