LAG Nürnberg - Beschluss vom 26.07.2005
6 TaBV 45/04
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ; TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 112
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 100/04

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, individuelle und tarifliche Wochenarbeitszeit, Verlängerung der Wochenarbeitszeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 45/04

DRsp Nr. 2005/17995

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, individuelle und tarifliche Wochenarbeitszeit, Verlängerung der Wochenarbeitszeit

»1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt. 2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 21/2 Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ; TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Betriebsrats darauf, dass die Arbeitgeberin die Ableistung einer vertraglich vereinbarten, die tarifliche Arbeitszeit überschreitenden Arbeitszeitmenge zu unterlassen hat.