BAG - Beschluß vom 27.11.1990
1 ABR 77/89
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 99/88
LAG Köln, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 68/88

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 77/89

DRsp Nr. 1999/9569

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

»Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Überstunden (Entgegennahme und Bezahlung) lösen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anordnen bzw. entgegennehmen darf.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie, dessen Hauptverwaltung in Köln liegt. Die Personalverwaltung erfolgt ebenso von Köln aus wie die technisch-organisatorische und funktionelle Leitung. In München, Hamburg und Köln hat der Arbeitgeber Regionalbüros; in Bremerhaven befindet sich ein Auslieferungsbüro.

Antragsteller ist der für die Hauptverwaltung, für sämtliche Regionalbüros und für das Auslieferungsbüro Bremerhaven gewählte Betriebsrat.