LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2013
13 TaBV 38/13
Normen:
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 38/12

Unterlassungsanspruch des BetriebsratsBetriebsvereinbarungswidrige Beschäftigung von ArbeitnehmernEinhalten von Betriebsvereinbarungen

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 38/13

DRsp Nr. 2013/25758

Unterlassungsanspruch des BetriebsratsBetriebsvereinbarungswidrige Beschäftigung von ArbeitnehmernEinhalten von Betriebsvereinbarungen

Den vom Betriebsrat präzisierten fünf Unterlassungsanträgen war stattzugeben. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass sie die beschriebenen betriebsvereinbarungswidrige Beschäftigungen von Arbeitnehmern unterlässt.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.02.2013 - 2 BV 38/12 - teilweise abgeändert und - mit Ausnahme des Antrages betreffend die Führungsverantwortlichen im Sinne des § 4 Nr. 3 Satz 2 BV und des diesbezüglichen Hilfsantrages - wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen,

1)

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells vom 17.12.2008 (im Folgenden kurz: BV) fallen,

a)

über die in § 3 Nr. 1 BV festgelegte höchst zulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

b) c) d) e) 2)