LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2018
L 30 P 26/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 2004/11

Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung über PflegeheimeQualifiziertes Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende UnterlassungsklageWiederholungsgefahr

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 30 P 26/16

DRsp Nr. 2018/18408

Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung über Pflegeheime Qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage Wiederholungsgefahr

1. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage muss ein besonders schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestehen und ein Abwarten müsste zu nicht ohne Weiteres revidierbaren Nachteilen führen. 2. Ist ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gegeben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung einer Äußerung über zwei in ihrer Trägerschaft stehenden Pflegeheime.

Die Klägerin, früher als H mbH firmierend, ist Trägerin verschiedener Pflegeeinrichtungen. In Bayern betreibt sie die "S S" in S und das "S E" in A.