Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung einer Äußerung über zwei in ihrer Trägerschaft stehenden Pflegeheime.
Die Klägerin, früher als H mbH firmierend, ist Trägerin verschiedener Pflegeeinrichtungen. In Bayern betreibt sie die "S S" in S und das "S E" in A.
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