LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2017
7 TaBV 33/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 309
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/16

Unterlassungsansprüche des Betriebsrats wegen Abweichungen von einem vereinbarten Personaleinsatzplan

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 33/17

DRsp Nr. 2017/14618

Unterlassungsansprüche des Betriebsrats wegen Abweichungen von einem vereinbarten Personaleinsatzplan

Der Betriebsrat hat gem. § 77 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung von Verfahrensregelungen zur Aufstellung eines Personaleinsatzplans aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Das gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst gegen die Betriebsvereinbarung verstößt. Vielmehr gehört es auch zur Durchführungspflicht des Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer in ihrem Betrieb an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.10.2016 - 4 BV 19/16 - klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter/innen in ihrer C-Niederlassung X (C1straße 1) in Abänderung eines zuvor mit dem Betriebsrat vereinbarten Personaleinsatzplanes einzusetzen, es sei denn, es handelt sich um einen Einsatz von maximal 15 Minuten zur abschließenden Beratung oder Bedienung von Kunden im Verkauf oder Kassiertätigkeit/Kassenabschluss nach planmäßigem Schichtende, oder es liegt die Zustimmung des Betriebsrates oder ein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzender Spruch der Einigungsstelle vor oder aber es handelt sich um einen Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung.

2.