OLG Dresden - Urteil vom 04.04.2023
4 U 1486/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f); KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2023, 1398
ITRB 2023, 205
MMR 2023, 773
ZUM-RD 2023, 475
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 177/22
LG Görlitz, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 177/22

Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verbreitung eines mit individuellen künstlerischen Mitteln erstellten Bildnisses einer Person

OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 4 U 1486/22

DRsp Nr. 2023/6440

Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verbreitung eines mit individuellen künstlerischen Mitteln erstellten Bildnisses einer Person

1. Auch die Verwendung eines mit individuellen künstlerischen Mitteln (hier: Linolschnitt) erstellten Bildnisses zu kommerziellen Zwecken kann eine Datenverarbeitung darstellen, sofern aufgrund einer Gesamtschau der für die Identifizierbarkeit geeigneten Daten Rückschlüsse auf die darin verkörperte natürliche Person möglich sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die abgebildete Person lediglich von ihrem engen Freundes- oder Familienkreis identifiziert werden könnte; die zum Kunsturhebergesetz in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sind im Datenschutzrecht nicht anwendbar. 2. Für die Erkennbarkeit als Voraussetzung für ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist der Abgebildete beweisbelastet; im Verfügungsverfahren kann dieser Beweis auch durch eidesstattliche Versicherung Dritter geführt werden. 3. Die kommerzielle Verwertung des künstlerisch gestalteten Porträts eines Dritten kann einem höheren Interesse der Kunst dienen.

I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil vom 01.07.2023 und der Beschluss vom 19.05.2022 des Landgerichts Görlitz - Az 1 O 177/22 EV - abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.