OLG Dresden - Urteil vom 28.03.2023
4 U 944/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3430/20

Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über die AfD

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 944/22

DRsp Nr. 2023/6444

Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über die AfD

1. Eine dem Betroffenen unterstellte Absicht, mit der dessen nach außen sichtbares Verhalten erklärt werden soll, bedarf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um als wertende Schlussfolgerung am besonderen Schutz von Meinungen im Rahmen der Abwägung teilzuhaben. 2. Wurde in der Neuauflage eines Buches die in der Erstauflage enthaltene Äußerung entfernt, bevor der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, liegt keine Wiederholungsgefahr vor. 3. Das Aufgreifen eines in der Öffentlichkeit verfestigten Bildes einer bundesweit bekannten Politikerin erreicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über die Sozialsphäre regelmäßig nicht die für eine Geldentschädigung erforderliche Eingriffstiefe.

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8.4.2022 in Ziff. I teilweise abgeändert:

1. Die Klage wird auch bezüglich der in Ziff. 1 b) enthaltenen Äußerung (Die Klägerin habe Extremisten und Wirrköpfe nicht aus der AfD ausschließen wollen, namentlich: "Eigentlich fordert L...... Selbstverständlichkeiten, doch die Vorstandskollegen stoppen ihn. Noch nicht einmal Extremisten und Wirrköpfe wollen sie ausschließen.") abgewiesen.