LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.05.2016
1 TaBV 51/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 20
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6 c/15
ArbG Kiel, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6 c/15

Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Einhaltung einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung zu Mitarbeiter-Rabatten bei rechtswidriger Herausnahme einzelner Artikel oder Warengruppen aus der Rabattgewährung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 51/15

DRsp Nr. 2016/16092

Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Einhaltung einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung zu Mitarbeiter-Rabatten bei rechtswidriger Herausnahme einzelner Artikel oder Warengruppen aus der Rabattgewährung

Auch für eine freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Nachwirkung vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dann auch im Nachwirkungszeitraum zur Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung verpflichtet, wenn der Gegenstand der Betriebsvereinbarung selbst nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.08.2015 und den Ergänzungsbeschluss vom 01.10.2015 - 2 BV 6 c/15 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung.

Der Antragsteller (Betriebsrat) ist der gemeinsame Betriebsrat der beiden Antragsgegnerinnen (Arbeitgeberinnen). Diese betreiben in zahlreichen Filialen in Norddeutschland Einzelhandelsgeschäfte im Wesentlichen für Textilien.

Zum 01.01.2004 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung "Mitarbeiter-Rabatte" sowie etwas später eine Zusatzvereinbarung. Diese regeln auszugsweise:

"§ 2 Regelungen

1. Höhe und Umfang der Rabattgewährung

1. 2.