Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.08.2015 und den Ergänzungsbeschluss vom 01.10.2015 - 2 BV 6 c/15 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Kern um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung.
Der Antragsteller (Betriebsrat) ist der gemeinsame Betriebsrat der beiden Antragsgegnerinnen (Arbeitgeberinnen). Diese betreiben in zahlreichen Filialen in Norddeutschland Einzelhandelsgeschäfte im Wesentlichen für Textilien.
Zum 01.01.2004 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung "Mitarbeiter-Rabatte" sowie etwas später eine Zusatzvereinbarung. Diese regeln auszugsweise:
"§ 2 Regelungen
1. Höhe und Umfang der Rabattgewährung
1. 2.
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