LAG München, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 30/17
ArbG München, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 124/16
Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des ArbeitgebersReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Arbeitszeit bezüglich des betroffenen PersonenkreisesRechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung
BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 17/18
DRsp Nr. 2020/2
Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des ArbeitgebersReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Arbeitszeit bezüglich des betroffenen PersonenkreisesRechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung
Orientierungssätze:1. Das auf ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers gestützte Unterlassungsbegehren des Betriebsrats ist ein anderer Verfahrensgegenstand als die wegen des Verstoßes des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung beanspruchte Unterlassungsfolge (Rn. 17).2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG umfasst bei schichtbezogen aufzustellenden Personaleinsatzplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat. Nichts Anderes gilt bei der Zuordnung eines dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1AÜG für einen Tag zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmers zu Personaleinsatzplänen (Rn. 21).
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