BAG - Beschluss vom 22.10.2019
1 ABR 17/18
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; ArbGG § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 145
AuR 2020, 141
BB 2020, 179
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 32
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 123
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 30/17
ArbG München, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 124/16

Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des ArbeitgebersReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Arbeitszeit bezüglich des betroffenen PersonenkreisesRechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 17/18

DRsp Nr. 2020/2

Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Arbeitszeit bezüglich des betroffenen Personenkreises Rechtsfolgen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Das auf ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers gestützte Unterlassungsbegehren des Betriebsrats ist ein anderer Verfahrensgegenstand als die wegen des Verstoßes des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung beanspruchte Unterlassungsfolge (Rn. 17). 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei schichtbezogen aufzustellenden Personaleinsatzplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat. Nichts Anderes gilt bei der Zuordnung eines dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 AÜG für einen Tag zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmers zu Personaleinsatzplänen (Rn. 21).