LAG München - Beschluss vom 07.12.2017
4 TaBV 30/17
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78 S. 1 ; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 124/16

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz von Leihpersonal in einer Filiale eines bundesweiten TextilunternehmensVerwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung des BetriebsratsUnbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zur Verletzung eines Mitbestimmungsrechts

LAG München, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 30/17

DRsp Nr. 2018/14318

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz von Leihpersonal in einer Filiale eines bundesweiten Textilunternehmens Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung des Betriebsrats Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen zur Verletzung eines Mitbestimmungsrechts

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -). 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geht bei der Neueinstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aufgrund teleologischer Reduktion dieser Vorschrift vor, weil anderenfalls die gesetzgeberische Zielsetzung, die mit dem Regelungsregime der §§ 99 ff. BetrVG, insbesondere mit der vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen nach § 100 BetrVG, verfolgt wird, nicht verwirklicht werden kann.