LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2001
4 Sa 66/00
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; UWG § 17 ; UWG § 17 Abs. 1 ; UWG § 18 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ArbGG § 72 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 2137/96

Unterlassungsklage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 66/00

DRsp Nr. 2003/4540

Unterlassungsklage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; UWG § 17 ; UWG § 17 Abs. 1 ; UWG § 18 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ArbGG § 72 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, inwieweit die Beklagten als ehemalige Arbeitnehmer sich gegenüber dem Kläger wettbewerbswidrig verhalten und sich dadurch in unzulässiger Weise Vorteile im Wettbewerb zu Lasten des Kläger verschafft haben. Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagten auf Unterlassen der Produktion von Teilen in Anspruch, soweit in sie Kenntnisse aus unrechtmäßig erlangten Informationen, Zeichnungen, Plänen und Daten aus dem Unternehmen des Klägers eingeflossen sind.

Der Kläger war Inhaber eines Unternehmens für Präzisionsspritzgussteile aus Kunststoff und für Formenbau. Es handelt sich hierbei um ein Spezialunternehmen für die Textilbranche. Mit Wirkung vom 17. Februar 1998 wurde der Betrieb vom Kläger in die L. GmbH eingebracht, die diesen auch heute noch führt.