LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2009
3 Sa 1731/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 GG; BGB § 241 Abs. 2; BAT § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 4399/08

Unterlassungspflichten eines Angestellten der Polizeibehörde im außerdienstlichen Bereich; Nutzungsuntersagung für Rockerkennzeichen und Umgangsverbot für Rockerszene

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1731/08

DRsp Nr. 2010/3825

Unterlassungspflichten eines Angestellten der Polizeibehörde im außerdienstlichen Bereich; Nutzungsuntersagung für Rockerkennzeichen und Umgangsverbot für Rockerszene

1. Die Regelung des § 8 BAT und die Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB geben dem Angestellten im öffentlichen Dienst vor, sich im außerdienstlichen Bereich so zu verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beschädigt wird und das Vertrauen der Bürger in den öffentlichen Dienst keinen Schaden erleidet. Durch seine Verhaltensweise darf danach der Angestellte auch nicht den "bösen Anschein" gegenüber Dritten erwecken, er wendet sich damit gegen die Interessen seines Arbeitgebers. Dabei genügt es, dass der interessierte Teil der Öffentlichkeit davon Kenntnis erhalten kann. 2. Danach hat es der mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung befaßte Mitarbeiter einer Polizeibehörde zu unterlassen, in seiner Freizeit im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einer Motorradvereinigung ein Abzeichen (Patch) zu benutzen, das Mitglieder von bestimmten Motorradclubs als Symbol für Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft tragen. Dies betrifft das in eine Raute gefaßte, so genannte 1 %-Patch.