LAG Hamm - Beschluss vom 30.11.2007
10 TaBVGa 19/07
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 23/07

Unterlassungsverfügung bei mitbestimmungswidriger Anordnung von Samstagsarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 19/07

DRsp Nr. 2008/4239

Unterlassungsverfügung bei mitbestimmungswidriger Anordnung von Samstagsarbeit

1. Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus.2. Ist die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Änderung der Arbeitszeit nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG möglich, ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unerlässlich.3. Auch soweit die Arbeitgeberin individualrechtlich gegenüber den Mitarbeitern in der Contherm-Anlage kraft Direktionsrechts berechtigt ist, Samstagsarbeit anzuordnen oder zu dulden, enthebt dies die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verpflichtung, kollektive Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.4. Auch die Duldung freiwillig geleisteter Arbeitsstunden durch die Arbeitgeberin unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.5. Ist die Arbeitgeberin nicht bereit, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten, ist der Betriebsrat auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend angewiesen; durch die §§ 935, 940 ZPO soll gerade verhindert werden, dass die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt wird.

Normenkette:

ZPO § § ;