BAG - Beschluß vom 10.11.2004
7 ABR 17/04
Normen:
BetrVG § 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 5 Satz 1 § 4 § 19 ; BetrVG (a.F.) § 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 4 ; SGB IX § 94 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 320
NZA 2005, 895
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 10/03
ArbG Mannheim, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/03

Unternehmensübergreifende Arbeitnehmervertretungen bei Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen - Geltung abweichender Tarifregelung für Bildung von Schwerbehindertenvertretungen

BAG, Beschluß vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 17/04

DRsp Nr. 2005/1036

Unternehmensübergreifende Arbeitnehmervertretungen bei Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen - Geltung abweichender Tarifregelung für Bildung von Schwerbehindertenvertretungen

Orientierungssätze:1. § 3 BetrVG in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) enthielt eine abschließende Regelung über die von §§ 1, 4 BetrVG abweichende Bildung von Arbeitnehmervertretungen durch Tarifvertrag. Tarifbestimmungen, die sich nicht im Rahmen der Vorgaben des § 3 BetrVG aF hielten, waren unwirksam und konnten nicht Grundlage für die Wahl von Arbeitnehmervertretungen sein.2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) war eine tarifliche Regelung, die die unternehmensübergreifende Bildung von Betriebsräten vorsah, ohne dass ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen vorlag, nicht zulässig.