LAG Baden-Württemberg, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 10/03
ArbG Mannheim, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/03
Unternehmensübergreifende Arbeitnehmervertretungen bei Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen - Geltung abweichender Tarifregelung für Bildung von Schwerbehindertenvertretungen
BAG, Beschluß vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 17/04
DRsp Nr. 2005/1036
Unternehmensübergreifende Arbeitnehmervertretungen bei Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen - Geltung abweichender Tarifregelung für Bildung von Schwerbehindertenvertretungen
Orientierungssätze:1. § 3BetrVG in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) enthielt eine abschließende Regelung über die von §§ 1, 4BetrVG abweichende Bildung von Arbeitnehmervertretungen durch Tarifvertrag. Tarifbestimmungen, die sich nicht im Rahmen der Vorgaben des § 3BetrVG aF hielten, waren unwirksam und konnten nicht Grundlage für die Wahl von Arbeitnehmervertretungen sein.2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF) war eine tarifliche Regelung, die die unternehmensübergreifende Bildung von Betriebsräten vorsah, ohne dass ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen vorlag, nicht zulässig.
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