BAG - Urteil vom 17.03.2010
7 AZR 706/08
Normen:
BetrVG § 47;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 242
DB 2010, 2812
NZA 2010, 1144
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 461/07
ArbG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 23675/03

Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat bei Unternehmens- oder Betriebsführungsgesellschaft; Rechtsfolgen bei Verstoß gegen zwingende Organisationsvorgaben des BetrVG

BAG, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 706/08

DRsp Nr. 2010/11916

Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat bei Unternehmens- oder Betriebsführungsgesellschaft; Rechtsfolgen bei Verstoß gegen zwingende Organisationsvorgaben des BetrVG

Orientierungssätze: 1. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt prinzipiell auch für Gemeinschaftsbetriebe mehrerer Unternehmen. 2. Eine Unternehmens- oder Betriebsführungsgesellschaft kann nur dann Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats sein, wenn die beteiligten Einzelunternehmen ihre Betriebe in der Weise in die Führungsgesellschaft eingebracht haben, dass diese alleinige Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ist. 3. Ein unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsvorgaben des BetrVG errichteter Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent. Sein Handeln ist unbeachtlich; mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind unwirksam.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. März 2008 - 6 Sa 461/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2004 - 37 Ca 23675/03 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 47;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.