LAG München - Urteil vom 11.03.2008
6 Sa 461/07
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 23675/03

Sozialplanabfindung

LAG München, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 461/07

DRsp Nr. 2008/18488

Sozialplanabfindung

»Einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat sieht das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht vor. Es können aber Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine als Gesamtbetriebsrat bezeichnete unternehmensüberschreitende Arbeitnehmervertretung zulassen (hier bejaht, da diese konzerneigene Konzeption für eine Betriebsverfassung seit 1972 praktiziert und von den Gewerkschaften gebilligt wird) - im Nachgang zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 184/06 - AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 17. Mai 1999 (Blatt 18 bis 28 der Akte).

Die im November 1964 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt im Service-Zentrum M. als Sachbearbeiterin in der Abteilung telefonischer Schadendienst beschäftigt gewesen. Im Zuge unternehmerischer Umstrukturierungen war ihr zunächst mit der T. AG geschlossenes Arbeitsverhältnis schließlich bei der Beklagten zu 2) unter Beitritt der Beklagten zu 1) - der nunmehr allein Beklagten - geführt worden.

Die Unternehmen der W.-Gruppe, zu denen auch die Beklagte zählte, bildeten jedenfalls ab 1995 mit den Unternehmen der D.-Gruppe unter dem Dach einer Holding einen Konzern.