BAG - Beschluss vom 12.06.2019
1 ABR 39/17
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; TV PV Cockpit v. 25.07.2007 § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 162
AuR 2019, 485
BB 2019, 2164
EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 32
NZA 2019, 1292
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 126/15
ArbG Düsseldorf, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 86/15

Unterrichtung der Personalvertretung bei einer Einstellung über den beabsichtigten Arbeitsbereich des ArbeitnehmersUnterschiedliche Arbeitsbereiche bei der Tätigkeit eines FlugkapitänsAnforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung

BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 39/17

DRsp Nr. 2019/13008

Unterrichtung der Personalvertretung bei einer Einstellung über den beabsichtigten Arbeitsbereich des Arbeitnehmers Unterschiedliche Arbeitsbereiche bei der Tätigkeit eines Flugkapitäns Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 des auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 25. Juli 2007 (TV PV) findet das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern durch den TV PV nichts anderes bestimmt ist. Besondere Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen enthält der TV PV nicht, so dass die Bestimmungen der §§ 99 ff. BetrVG anzuwenden sind (Rn. 16). 2. Die von der Personalvertretung Cockpit verweigerte Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme kann nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt worden ist. Das setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung Cockpit über die beabsichtigte personelle Maßnahme voraus (Rn. 19).