BAG - Beschluß vom 05.02.1991
1 ABR 24/90
Normen:
BetrVG § 106, § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972
BAGE 67, 155
BB 1991, 1198
BB 1991, 1635
BB 1991, 345
DB 1991, 1382
DB 1991, 1382, 445
Drsp-ROM Nr. 1992/5867
DRsp VI(642)266a-b
DRsp VI(642)267a
EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 15
NZA 1991, 644
SAE 1992, 339
AuA 1992, 124
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 31.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/89
LAG Düsseldorf, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 123/89

Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

BAG, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 24/90

DRsp Nr. 1992/5866

Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

»Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu. Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.«

Normenkette:

BetrVG § 106, § 80 Abs. 2 ;

Gründe: