ArbG Duisburg, vom 31.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/89
LAG Düsseldorf, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 123/89
Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses
BAG, Beschluß vom 05.02.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 24/90
DRsp Nr. 1992/5866
Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses
»Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu.Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.«