LAG München - Beschluss vom 24.07.2009
5 TaBV 141/07
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 23/07

Unterrichtung des Betriebsrats bei personeller Maßnahme; schriftsätzliche Mitteilung ergänzender Informationen im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 141/07

DRsp Nr. 2010/1027

Unterrichtung des Betriebsrats bei personeller Maßnahme; schriftsätzliche Mitteilung ergänzender Informationen im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

1. Die Mitteilung ergänzender Informationen im Rahmen eines Schriftsatzes im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist keine ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und löst insbesondere nicht die Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG aus (a.A. BAG vom 10.08.1993 - 1 ABR 22/93, NZA 1994, S. 187; LAG München vom 04.04.2008 - 3 TaBV 139/07 - und vom 18.09.2008 - 2 TaBV 3/08). 2. Die Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich an den Vorsitzenden des Betriebsrates zu richten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG); ein Schriftsatz in einem Zustimmungsersetzungsverfahren richtet sich dagegen an das damit befasste Arbeitsgericht und hat nicht die Funktion, den Betriebsrat zu unterrichten, sondern die erkennende Kammer davon zu überzeugen, dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen ist. 3. Ein Schriftsatz wird auch nicht zwingend (vom Gericht) unmittelbar dem Betriebsrat zugeleitet; auch wenn dem Betriebsratsvorsitzenden die Abschrift in aller Regel zeitnah zur Kenntnis gelangt, sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass eine solche mittelbare Kenntniserlangung die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG auslöst.