LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.05.2023
5 TaBV 6/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4a Abs. 2; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 99; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/21

Unterrichtung des Betriebsrats über eine personelle EinzelmaßnahmeErmittlung des Mehrheitstarifvertrags i.S.d. § 4a TVGZustimmungsverweigerung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 BetrVG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/22

DRsp Nr. 2023/11980

Unterrichtung des Betriebsrats über eine personelle Einzelmaßnahme Ermittlung des Mehrheitstarifvertrags i.S.d. § 4a TVG Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 BetrVG

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne der Richtigkeitskontrolle. 2. Gelten in einem Betrieb mehrere inhaltsgleiche Tarifverträge mehrerer Gewerkschaften, muss der Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht eine Bestimmung des im Betrieb geltenden Tarifvertrages gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG unter Verwertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen vornehmen, die Mitarbeiter über das Ergebnis informieren und den jeweils in dem Betrieb geltenden Tarifvertrag benennen.