BAG - Beschluß vom 06.11.1990
1 ABR 60/89
Normen:
BetrVG § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 111, § 74 Abs. 1, 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 92 BetrVG 1972
BB 1991, 418, 689
DB 1991, 654
NZA 1991, 358
SAE 1992, 1
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 5/88
LAG Hamburg, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 12/88

Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

BAG, Beschluß vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 60/89

DRsp Nr. 2001/11990

Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung

»1. Die Feststellung des Personalbedarfs für ein geplantes Projekt ist auch schon vor Zustimmung des einzigen Zuwendungsgebers Personalplanung i. S. von § 92 BetrVG, das Gleiche gilt für Abweichung von dem vom Zuwendungsgeber bewilligten Stellenplan. 2. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über diese Personal-Planung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu informieren. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus nach § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit dem Betriebsrat die Personalplanung zu beraten. 3. § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG schließt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 BetrVG nicht generell aus. 4. Die Tendenz eines Unternehmens, das sich die Betreuung und Eingliederung Behinderter zum Ziel gesetzt hat, steht der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen.«

Normenkette:

BetrVG § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 111, § 74 Abs. 1, 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 259 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten über den Umfang des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bei der Personalplanung,

Der Arbeitgeber ist eine karitative Organisation, die sich die Betreuung und Eingliederung Behinderter zum Ziel gesetzt hat.