LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.06.2016
13 TaBV 13/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 92 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/14

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zur Personalplanung der ArbeitgeberinAntrag des Betriebsrats einer psychiatrischen Klinik auf Übergabe von Unterlagen zum ermittelten Personalbedarf

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 13 TaBV 13/15

DRsp Nr. 2016/13096

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zur Personalplanung der Arbeitgeberin Antrag des Betriebsrats einer psychiatrischen Klinik auf Übergabe von Unterlagen zum ermittelten Personalbedarf

1. Gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Tatsachen bekannt geben, die er zur Grundlage seiner jeweiligen Personalplanung machen will. Der Betriebsrat soll sich vergewissern können, ob die vom Arbeitgeber zur Personalplanung gemachten Angaben auch tatsächlich zutreffen (vgl. BAG 19.06.1984 - 1 ABR 6/83 -). 2. Die Verwirklichung des Vorschlagsrechts gemäß § 92 Abs. 2 BetrVG setzt eine umfassendere Unterrichtung des Betriebsrats als nach § 92 Abs. 1 BetrVG voraus. Dem Betriebsrat sind hierzu nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen schon dann zur Verfügung zu stellen, wenn erst ihre Prüfung ergeben kann, ob der Betriebsrat aus eigener Initiative zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben tätig werden soll oder kann, sofern nur wahrscheinlich ist, dass die geforderten Unterlagen eine solche Überprüfung überhaupt erst ermöglichen.