LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.2005
3 Sa 98/05
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1 § 81 Abs. 1 S. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 4 Ca 167/04 - 24.11.2004,

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers nur bei Nichterfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 98/05

DRsp Nr. 2006/19732

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers nur bei Nichterfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote

»Nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hat der Arbeitgeber alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung (betreffend die Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers) unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese Verpflichtung trifft jedoch nur diejenigen Arbeitgeber, die die gesetzliche Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllen (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 7).«

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1 § 81 Abs. 1 S. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat.

Die Beklagte betreibt ein Verkehrsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Bei der Beklagten bestehen 202 Arbeitsplätze, von denen auf 18 Schwerbehinderte in Vollzeit beschäftigt werden. Bei der Beklagten ist eine Schwerbehindertenvertretung gebildet.