Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat.
Die Beklagte betreibt ein Verkehrsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Bei der Beklagten bestehen 202 Arbeitsplätze, von denen auf 18 Schwerbehinderte in Vollzeit beschäftigt werden. Bei der Beklagten ist eine Schwerbehindertenvertretung gebildet.
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