OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2012
15 U 30/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 840/11

Untersagung einer identifizierenden Presseberichterstattung

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 15 U 30/12

DRsp Nr. 2022/8463

Untersagung einer identifizierenden Presseberichterstattung

Ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen folgt bereits daraus, dass von insgesamt 14 Beschuldigten lediglich der Kläger namentlich benannt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 840/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert, gegen dessen in dem Beschluss vom 15.5.2012 (15 U 30/12) angekündigte Festsetzung von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden, nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.