LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2023
3 TaBV 10/23
Normen:
BetrVG § 25; BetrVG § 26; BetrVG § 102; BetrVG § 103; KSchG § 15; BGB § 626;
Fundstellen:
ArbR 2024, 128
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 154/22

Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivvertretung für die Frage der tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder ggfs. seines Stellvertreters in der Vertretung des Betriebsrats in einem Mehrschichtbetrieb; Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters aus tatsächlichen Gründen an der Passivvertretung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 10/23

DRsp Nr. 2024/2058

Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivvertretung für die Frage der tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder ggfs. seines Stellvertreters in der Vertretung des Betriebsrats in einem Mehrschichtbetrieb; Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden bzw. des Stellvertreters aus tatsächlichen Gründen an der Passivvertretung

1. Für die Frage der tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder ggfs. seines Stellvertreters in der Vertretung des Betriebsrats ist zwischen Aktiv- und Passivvertretung zu unterscheiden. 2. An der Passivvertretung sind der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, wenn und sobald deren Arbeitszeit beendet ist und sie sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände befinden. 3. Der Betriebsrat ist in einem Mehrschichtbetrieb aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus allerdings gehalten, jedenfalls während der üblichen Betriebszeiten der Personalverwaltung des Betriebs als seinem regulären Gegenüber auf Arbeitgeberseite dafür Sorge zu tragen, dass ein Empfangsvertreter betriebsanwesend und damit insbesondere für eilige und fristgebundene Erklärungen/Anhörungen erreichbar ist. Ggfs. muss durch Beschluss des Gremiums eine Passivvertretungskette beschlossen und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.