LSG Chemnitz - Urteil vom 14.11.2012
8 KA 17/11
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 136/09

Unterschiedliche Vergütung von Krankenhäusern und Vertragsärzten außerhalb der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes - ambulante Notfallbehandlung; Honorarfonds; Notfallambulanz; Regelleistungsvolumen; Vertragsärztliche Versorgung

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 8 KA 17/11

DRsp Nr. 2013/15027

Unterschiedliche Vergütung von Krankenhäusern und Vertragsärzten außerhalb der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes - ambulante Notfallbehandlung; Honorarfonds; Notfallambulanz; Regelleistungsvolumen; Vertragsärztliche Versorgung

1. Ambulante Notfallbehandlungen, die von Krankenhäusern während der Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte erbracht werden, müssen nicht wie vergleichbare Behandlungen während der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes vergütet werden. 2. Die Notfallambulanzen der Krankenhäuser müssen weder denselben Honorarfonds zugeordnet werden wie die Vertragsärzte noch in die für diese geltenden Regelleistungsvolumina einbezogen werden.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.052,47 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte ambulante Notfallbehandlungen.