LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 453/20
Normen:
ArbzG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essig- und Senfindustrie NRW v. 08.12.2004 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1614/19

Unterschiedliche Zuschläge für NachtarbeitZulässige Differenzierung in der Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 453/20

DRsp Nr. 2022/10586

Unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit Zulässige Differenzierung in der Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und sonstiger Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems überschreitet den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss, nicht. Ein höherer Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems hat eine bestimmte Lenkungswirkung und verfolgt eine entsprechende Zweckbestimmung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 - 3 Ca 1614/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbzG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essig- und Senfindustrie NRW v. 08.12.2004 § 5;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.